4.4. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, sodass die Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist, teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den anspruchsrelevanten Sachverhalt weiter abkläre und hernach erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen verfüge.