4.3. Aufgrund der fehlenden Einholung der notwendigen Angaben bei den zuständigen Behandelnden lässt sich zum vorliegend relevanten Zeitpunkt im November 2020 gestützt auf die Akten keine verlässliche Aussage über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Übernahme der Behandlungskosten als medizinische Massnahme nach Art. 12 IVG treffen. Bei Autismus handelt es sich sodann um einen den medizinischen Massnahmen grundsätzlich zugänglichen Defekt (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 3. Auflage 2014, N. 40 zu Art. 12 IVG mit Hinweis auf ZAK 1990 S. 514), sodass sich nicht -6-