Die einjährige Wartefrist mit intensiver fachgerechter Behandlung (vgl. E. 4.1.) endete demnach frühestens im November 2020. Die Beschwerdegegnerin unterliess es in der Folge indes, die beiden (seit Mai 2020 in derselben Praxis arbeitenden) Behandelnden zur Berichterstattung mit den notwendigen Angaben (vgl. E. 4.1.) aufzufordern, sondern forderte med. pract. G., Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, die in der Arztpraxis, in welcher die Beschwerdeführerin zuvor behandelt worden war und für welche die nach wie vor behandelnde Psychologin vormals tätig gewesen war, zur entsprechenden Berichterstattung auf (VB 22). Entsprechend konnte sich med.