4.2. In der Anmeldung für medizinische Massnahmen vom 28. Oktober 2020 wurde angegeben, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 4. November 2019 bei der Psychologin E. in kinder- und jugendpsychotherapeutischer Behandlung. Im Weiteren werde sie seit dem 8. Oktober 2020 von Dr. med. F., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psychotherapie, behandelt (VB 21.1/6). Die einjährige Wartefrist mit intensiver fachgerechter Behandlung (vgl. E. 4.1.) endete demnach frühestens im November 2020.