Die Beschwerdeführerin beantragt (unter anderem), die Beschwerdegegnerin habe für die "unterstützenden Massnahmen aufzukommen" (Rechtsbegehren 2, Beschwerde S. 1). Dazu führt sie aus, es sei "nicht verwegen", auch über die Unterstützung für die Lehrstellensuche zu befinden (Beschwerde S. 3, Ziff. 9). Diesbezüglich lassen sich den Akten zwar ein Vorbescheid vom 10. September 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 18) sowie die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin (VB 19) entnehmen, eine Verfügung ist indes ausweislich der Akten bis anhin nicht ergangen. Damit ist auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten.