3. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: