4.3. 4.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens kann, wenn wie vorliegend die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, ebenfalls auf die LSE-Tabellenlöhne (LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Total Männer) abgestellt werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475).