129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, zum Beispiel weil die von der versicherten Person bisher innegehabte Stelle aus betrieblichen Gründen gekündigt worden war (Urteil des Bundesgericht 8C_513/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 6.5 f.), so wird das Einkommen ohne Invalidität nach den Zentralwerten der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_239/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2.1). -9-