VB 82.3 S. 36, VB 82.5 S. 36, VB 123 S. 3 f.). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung sämtlicher invalidenversicherungsrechtlich relevanter gesundheitlicher Beeinträchtigungen in einer angepassten Tätigkeit noch zu 70 % arbeitsfähig ist. -8-