So sei insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb trotz eines gemäss Dr. med. C. grundsätzlich normalen/leicht eingeschränkten pulmonalen Gesundheitszustandes eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit vorliegen soll. Ebenso wenig überzeugt die im psychiatrischen Teilgutachten erhobene Diagnose einer schweren depressiven Episode im Hinblick auf die gutachterlich festgehaltene, auf eine rege (körperliche) Aktivität hinweisende Beschwielung von Händen und Füssen (vgl. VB 82.3 S. 33). Die PMEDA-Gutachter haben auf die Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin keine schlüssigen Antworten geliefert, sondern lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass diese Unklarheiten an