Selbst wenn diese Rüge im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden könnte, wäre die Anordnung des psychiatrisch/pneumologischen Gutachtens aus nachfolgenden Gründen als zulässig zu erachten. So konnten Dres. med. C. und D. konkrete Indizien benennen, welche geeignet waren, Zweifel an der pneumologischen und der psychiatrischen Beurteilung der PMEDA zu wecken. So sei insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb trotz eines gemäss Dr. med. C. grundsätzlich normalen/leicht eingeschränkten pulmonalen Gesundheitszustandes eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit vorliegen soll.