3.5. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, die Einholung des SMAB- Gutachtens sei nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 4), sinngemäss rügen will, die zweite Begutachtung sei im Sinne einer "second opinion" zu Unrecht erfolgt, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit Mitteilung vom 14. September 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass eine weitere Begutachtung durch die SMAB AG notwendig sei (VB 101). Weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter (Vollmacht vom 19. Oktober 2020) haben gegen die am 2. November 2020 in Auftrag gegebene medizinische Abklärung opponiert oder eine anfechtbare Verfügung verlangt.