Das Schreiben von Dr. med. G., die – anders als der Gutachter Dr. med. E. – nicht über den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, vermag den Beweiswert der überzeugenden gutachterlichen Beurteilung daher nicht in Frage zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise nunmehr seine eigene medizinische Laien-Beurteilung der Expertise der Gutachter gegenüberstellt bzw. -6-