G. den Gutachtern der SMAB zu und diese nahmen mit Schreiben vom 7. Juni 2021 ausführlich dazu Stellung und hielten an ihrer Einschätzung fest. Dabei legten sie namentlich nachvollziehbar dar, weshalb sie zum Schluss gelangt seien, dass der Beschwerdeführer an keiner relevanten psychischen Störung leide (VB 118). Das Schreiben von Dr. med. G., die – anders als der Gutachter Dr. med. E. – nicht über den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, vermag den Beweiswert der überzeugenden gutachterlichen Beurteilung daher nicht in Frage zu stellen.