3.3. Der Beschwerdeführer reichte im Vorbescheidverfahren mit Einwänden vom 5. Mai 2021 eine Stellungnahme zum SMAB-Gutachten von der behandelnden Ärztin Dr. med. G., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 22. April 2021 zu den Akten und hielt fest, die dort auf Seite 3 gemachten Vorbehalte liessen eine Abweisung des Leistungsbegehrens nicht zu (VB 115). Die Beschwerdegegnerin stellte den Bericht von Dr. med. G. den Gutachtern der SMAB zu und diese nahmen mit Schreiben vom 7. Juni 2021 ausführlich dazu Stellung und hielten an ihrer Einschätzung fest.