In pneumologischer Hinsicht wurde die – sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende – Diagnose "Asthma bronchiale" gestellt (VB 110.1 S. 9). Es sei in einer körperlich leichten bis höchstens mittelschweren Tätigkeit ohne Exposition mit Inhalationsnoxen, am besten mehrheitlich sitzend, aber nicht permanent stehend, für die zurückliegenden Jahre von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wohingegen in der angestammten Tätigkeit eine Leistungseinschränkung von 25 % bestehe (VB 110.1 S. 10 ff.).