zur Aggravation, was aus dessen Verhalten, seinen widersprüchlichen Angaben und dem Ergebnis des Beschwerdevalidierungsverfahrens (TOMM) geschlossen werde. Ausserdem gelte es zu beachten, dass der Beschwerdeführer das verordnete Antidepressivum nicht einnehme (VB 110.1 S. 11). In pneumologischer Hinsicht wurde die – sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende – Diagnose "Asthma bronchiale" gestellt (VB 110.1 S. 9).