2.3. In ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2020 hielten die PMEDA-Gutachter, soweit sie die ihnen in der Folge am 14. April 2020 von der Beschwerdegegnerin gestellten entsprechenden Fragen (VB 92) überhaupt beantworteten, fest, dass die erwähnten Inkonsistenzen und Widersprüche an den Befunden nichts zu ändern vermöchten und an der Therapieempfehlung unabhängig von diesen Umständen festgehalten werde. Gleichzeit empfahlen die PMEDA-Gutachter unter anderem im Hinblick auf das von ihnen prognostizierte Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit – eine nochmalige pneumologische und psychiatrische Untersuchung zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit in sechs Monaten (VB 95 S. 6 f.).