Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.401 / mw / BR Art. 13 Urteil vom 10. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, Stapferstrasse 28, Postfach, 5200 Brugg AG Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 13. Juli 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1966 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 30. Mai 2011 we- gen einer Anal-Fistel bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistun- gen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nachdem die Be- schwerdegegnerin entsprechende Abklärungen vorgenommen hatte, ver- neinte sie einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. September 2011. Am 16. Januar 2018 meldete sich der Be- schwerdeführer wegen hinzugetretenem Asthma bronchiale und einer de- pressiven Entwicklung erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungs- bezug an. Diese klärte daraufhin die aktuelle gesundheitliche und erwerb- liche Situation ab, hielt Rücksprache mit dem internen Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD) und liess den Beschwerdeführer durch die PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (PMEDA) polydisziplinär (psy- chiatrisch, internistisch, pneumologisch und chirurgisch) untersuchen (PMEDA-Gutachten vom 13. Januar 2020). Nachdem der RAD in seiner Beurteilung vom 3. März 2020 Widersprüche und Inkonsistenzen im PMEDA-Gutachten festgestellt hatte, erfolgte nach Einholung einer Stel- lungnahme bei den Gutachtern eine bidisziplinäre (psychiatrisch-pneumo- logische) Untersuchung durch die SMAB AG Bern (SMAB-Gutachten). Ge- stützt auf das am 1. März 2021 ausgestellte SMAB-Gutachten sowie die internistische und chirurgische PMEDA-Beurteilung verneinte die Be- schwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juli 2021 einen Rentenanspruch wie vorbeschieden. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Septem- ber 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2021 sei aufzuheben. 2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sei gutzu- heissen. 3. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze IV-Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Festsetzung des Invaliditätsgrades an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2021 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Verfügung vom 29. September 2021 lud der Instruktionsrichter die B. als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers bei, welche mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 auf eine Stellungnahme verzichtete. 2.4. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 bewilligte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, zu dessen unentgeltlichen Vertreter. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juli 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 123) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Im PMEDA-Gutachten vom 13. Januar 2020 wurden – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – ein Asthma bronchiale mit allergischer Triggerung (Hausstaubmilben), eine chronische Rhinitis allergisch perennial bei Haus- staubmilben-Sensibilisierung, eine chronische komplexe transsphinktäre Rezidiv-Fistel und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), diagnos- tiziert (VB 82.2 S. 6 f.). In angepasster Tätigkeit bestehe aus pneumologi- scher und psychiatrischer Sicht eine 100%ige und aus chirurgischer Sicht seit ca. 2010 (VB 82.5 S. 35) eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus internis- tischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (VB 82.2 S. 8). 2.2. Dr. med. C., Praktischer Arzt und Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, kam im Rahmen seiner Würdigung des PMEDA-Gutachtens am 3. März 2020 zum Schluss, es hätten sich erhebliche Widersprüche und Inkonsistenzen ergeben, und mangels unzureichender Würdigung der Teilgutachten in der gutachterlichen Gesamtbeurteilung resultierten "nicht nachvollziehbare Diskrepanzen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit"; es seien daher Rückfragen an die Gutachter zu stellen. Aus somatischer Sicht sei nicht nachvollzieh- bar, dass gemäss Gutachter trotz verschiedener und über Jahre hinweg vorliegender Hinweise auf psychosoziale Faktoren keine solchen bestehen sollen. Zudem sei zu klären, weshalb trotz normalem Auskultationsbefund, -4- aktuell nur geringgradiger bronchialer Hyperreagibilität, weitgehend norma- ler Lungenfunktion, Auslandreisefähigkeit und einer "einer Ablenkbarkeit zugänglichen pneumologischen Symptomempfindung" aus pulmologischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vorliegen soll (VB 85 S. 5). Der von Dr. med. C. konsiliarisch hinzugezogene Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, wies in seinem Bericht vom 3. März 2020 ebenfalls auf diverse Ungereimtheiten im PMEDA-Gutachten hin. So habe der internistische Gutachter auf eine starkgradige Beschwie- lung beider Füsse und eine mittelgradige Beschwielung der Hände hinge- wiesen, was auf eine rege (körperliche) Aktivität hindeute. Gemäss Dr. med. D. stehe dies im Widerspruch zum im Gutachten dargelegten Ak- tivitätenniveau wie auch zur Diagnose einer schweren depressiven Epi- sode. Gemäss ICD-10 sei es bei einer schweren depressiven Episode un- wahrscheinlich, dass ein Patient in der Lage sei, soziale, häusliche und be- rufliche Aktivitäten fortzuführen (VB 86 S. 3). Es sei von den Gutachtern überdies keine Bestimmung des Medikamentenspiegels in Auftrag gege- ben worden (VB 86 S. 4) und auch insbesondere in Bezug auf die Behand- lung der psychiatrischen Beschwerden bestünden weitere Unklarheiten, welche mittels Rückfragen an die Gutachter zu klären seien (VB 86 S. 4). 2.3. In ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2020 hielten die PMEDA-Gutachter, soweit sie die ihnen in der Folge am 14. April 2020 von der Beschwerde- gegnerin gestellten entsprechenden Fragen (VB 92) überhaupt beantwor- teten, fest, dass die erwähnten Inkonsistenzen und Widersprüche an den Befunden nichts zu ändern vermöchten und an der Therapieempfehlung unabhängig von diesen Umständen festgehalten werde. Gleichzeit emp- fahlen die PMEDA-Gutachter unter anderem im Hinblick auf das von ihnen prognostizierte Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit – eine nochmalige pneumologische und psychiatrische Untersuchung zur Überprüfung der Ar- beitsfähigkeit in sechs Monaten (VB 95 S. 6 f.). 3. 3.1. Im Rahmen der in der Folge auf Empfehlung von RAD-Arzt Dr. med. C. (VB 97 S. 3) von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiat- risch-pneumologischen Begutachtung durch die SMAB wurde der Be- schwerdeführer am 28. Januar bzw. 2. Februar 2021 von den Dres. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, und F., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Pneumologie, unter- sucht. In ihrem bidisziplinären Gutachten vom 1. März 2021 gelangten diese zum Schluss, dass sich keine psychiatrische Diagnose verifizieren lasse (VB 110.1 S. 10). Es bestehe beim Beschwerdeführer eine Tendenz -5- zur Aggravation, was aus dessen Verhalten, seinen widersprüchlichen An- gaben und dem Ergebnis des Beschwerdevalidierungsverfahrens (TOMM) geschlossen werde. Ausserdem gelte es zu beachten, dass der Beschwer- deführer das verordnete Antidepressivum nicht einnehme (VB 110.1 S. 11). In pneumologischer Hinsicht wurde die – sich auf die Arbeitsfähig- keit auswirkende – Diagnose "Asthma bronchiale" gestellt (VB 110.1 S. 9). Es sei in einer körperlich leichten bis höchstens mittelschweren Tätigkeit ohne Exposition mit Inhalationsnoxen, am besten mehrheitlich sitzend, aber nicht permanent stehend, für die zurückliegenden Jahre von einer vol- len Arbeitsfähigkeit auszugehen, wohingegen in der angestammten Tätig- keit eine Leistungseinschränkung von 25 % bestehe (VB 110.1 S. 10 ff.). 3.2. Das SMAB-Gutachten vom 1. März 2021 wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellung- nahme (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) ge- recht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt wor- den (vgl. VB 110.1 S. 16 ff.; 110.2 S. 2; 110.3 S. 2), gibt die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausführlich wieder (vgl. VB 110.2 S. 2 ff.; 110.3 S. 3 ff.), beruht auf allseitigen Untersuchungen der beteiligten Fach- disziplinen (vgl. VB 110.2 S. 6 f.; 110.3 S. 6), und die Gutachter setzten sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den sub- jektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB 110.2 S. 8 ff.; 110.3 S. 6 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, in pneumologischer und psychiatrischer Hinsicht den Beweis für den anspruchserheblichen medizi- nischen Sachverhalt zu erbringen. 3.3. Der Beschwerdeführer reichte im Vorbescheidverfahren mit Einwänden vom 5. Mai 2021 eine Stellungnahme zum SMAB-Gutachten von der be- handelnden Ärztin Dr. med. G., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 22. April 2021 zu den Akten und hielt fest, die dort auf Seite 3 gemach- ten Vorbehalte liessen eine Abweisung des Leistungsbegehrens nicht zu (VB 115). Die Beschwerdegegnerin stellte den Bericht von Dr. med. G. den Gutachtern der SMAB zu und diese nahmen mit Schreiben vom 7. Juni 2021 ausführlich dazu Stellung und hielten an ihrer Einschätzung fest. Dabei legten sie namentlich nachvollziehbar dar, weshalb sie zum Schluss gelangt seien, dass der Beschwerdeführer an keiner relevanten psychischen Störung leide (VB 118). Das Schreiben von Dr. med. G., die – anders als der Gutachter Dr. med. E. – nicht über den Facharzttitel für Psy- chiatrie und Psychotherapie verfügt, vermag den Beweiswert der überzeu- genden gutachterlichen Beurteilung daher nicht in Frage zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise nunmehr seine eigene medizini- sche Laien-Beurteilung der Expertise der Gutachter gegenüberstellt bzw. -6- die Ausführungen von Dr. med. G. einfach wiederholt, ohne sich mit den ergänzenden Ausführungen der Gutachter auseinanderzusetzen (Be- schwerde S. 5 ff.), vermag dies von vornherein keine Zweifel an den gut- achterlichen Einschätzungen zu bewirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2 und 8C_338/2021 vom 1. De- zember 2021 E. 3, wonach ein Administrativgutachten nicht stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen ist, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelan- gen, wobei vorliegend aufgrund der ergänzenden Ausführungen der Gut- achter auch keine wichtigen - und nicht rein subjektiver Interpretation ent- springenden - Aspekte mehr vorliegen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind). 3.4. Vor dem Hintergrund der erwähnten Inkonsistenzen und Widersprüche be- treffend die psychiatrische und die pneumologische Beurteilung im PMEDA-Gutachten (vgl. E. 2.2. f. hiervor) und mit Blick darauf, dass die PMEDA-Gutachter selbst eine nochmalige Begutachtung zur abschliessen- den Beurteilung für notwendig hielten, und angesichts der in der Folge er- hobenen Befunde bzw. der daraus resultierenden funktionellen Defizite ist die abweichende Beurteilung der SMAB-Gutachter entgegen den Vorbrin- gen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5) durchaus nachvollziehbar. Insgesamt ist das SMAB-Gutachten damit vollständig, schlüssig und nach- vollziehbar, womit ihm voller Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) und auf die darin enthaltene Beurteilung abzustellen ist. 3.5. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, die Einholung des SMAB- Gutachtens sei nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 4), sinngemäss rü- gen will, die zweite Begutachtung sei im Sinne einer "second opinion" zu Unrecht erfolgt, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit Mitteilung vom 14. Sep- tember 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass eine weitere Begutachtung durch die SMAB AG notwendig sei (VB 101). Weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter (Voll- macht vom 19. Oktober 2020) haben gegen die am 2. November 2020 in Auftrag gegebene medizinische Abklärung opponiert oder eine anfechtbare Verfügung verlangt. Rechtsprechungsgemäss sind verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen. Es kann nicht angehen, dass eine versicherte Person gegen medizinische Abklärungen nicht oppo- niert, bis sie Kenntnis von der Beurteilung des/der Experten erhält und da- mit die Rüge vermutungsweise nur dann erhebt, wenn sie mit der Beurtei- lung nicht einverstanden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_768/2018 vom 21. Februar 2019 E. 5.2.1 und 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 6.2.2). -7- Selbst wenn diese Rüge im vorliegenden Verfahren geltend gemacht wer- den könnte, wäre die Anordnung des psychiatrisch/pneumologischen Gut- achtens aus nachfolgenden Gründen als zulässig zu erachten. So konnten Dres. med. C. und D. konkrete Indizien benennen, welche geeignet waren, Zweifel an der pneumologischen und der psychiatrischen Beurteilung der PMEDA zu wecken. So sei insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb trotz eines gemäss Dr. med. C. grundsätzlich normalen/leicht einge- schränkten pulmonalen Gesundheitszustandes eine volle Arbeitsunfähig- keit für jegliche Tätigkeit vorliegen soll. Ebenso wenig überzeugt die im psy- chiatrischen Teilgutachten erhobene Diagnose einer schweren depressi- ven Episode im Hinblick auf die gutachterlich festgehaltene, auf eine rege (körperliche) Aktivität hinweisende Beschwielung von Händen und Füssen (vgl. VB 82.3 S. 33). Die PMEDA-Gutachter haben auf die Ergänzungsfra- gen der Beschwerdegegnerin keine schlüssigen Antworten geliefert, son- dern lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass diese Unklarheiten an dem Ergebnis ihrer Einschätzung nichts zu ändern vermögen bzw. generell eine nochmalige Prüfung in sechs Monaten empfohlen werde (VB 95 S. 5 ff.). Die Zweifel an ihrer medizinischen Beurteilung konnten die Gut- achter damit nicht entkräften. Da der medizinische Sachverhalt auch nach erfolgter Stellungnahme der Gutachter nicht hinreichend erstellt war und die Gutachter explizit eine Nachbegutachtung vorschlugen, durfte bzw. musste die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (nach versuchter Klärung durch Ergänzungs- fragen) eine neuerliche Begutachtung anordnen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3; BGE 143 V 124 E. 2 S. 125 ff.; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2021 vom 25. Au- gust 2021 E. 4.3.1). 3.6. Zusammenfassend ist demnach in psychiatrischer und pneumologischer Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei in der angestammten Tätigkeit aufgrund des Asthma bronchiale eine Einschränkung von 25 % besteht. In chirurgischer und in- ternistischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin – nach Lage der Akten (unbestrittenermassen) zu Recht – auf das PMEDA-Gutachten und die dort aus internistischer Sicht bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit (auch) in einer Verweistätigkeit und die aus chirurgischer Sicht attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 30 % (vgl. E. 2.1.; VB 82.3 S. 36, VB 82.5 S. 36, VB 123 S. 3 f.). Dementspre- chend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Berück- sichtigung sämtlicher invalidenversicherungsrechtlich relevanter gesund- heitlicher Beeinträchtigungen in einer angepassten Tätigkeit noch zu 70 % arbeitsfähig ist. -8- 4. 4.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 25 IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen und vorliegend anwendbaren Fassung). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; sogenannte allge- meine Methode des Einkommensvergleichs). Sind Validen- und Invaliden- einkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung jedoch rechtsprechungsgemäss. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad – im Sinne einer rechnerischen Vereinfa- chung (vgl. SVR 2017 IV Nr. 71 S. 219, 9C_675/2016 E. 3.2.1) – nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_587/2018 vom 11. März 2019 E. 5.3, 9C_207/2018 vom 16. April 2018 E. 3.2.4 und 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4). 4.2. 4.2.1. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Per- son erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist recht- sprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätig- keit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Kann das tatsächlich erzielte Er- werbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, zum Beispiel weil die von der versicherten Person bisher innegehabte Stelle aus betrieblichen Gründen gekündigt worden war (Urteil des Bun- desgericht 8C_513/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 6.5 f.), so wird das Einkommen ohne Invalidität nach den Zentralwerten der Lohnstrukturerhe- bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für eine Person bei gleicher Aus- bildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_239/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2.1). -9- 4.2.2. Die letzte Tätigkeit führte der Beschwerdeführer 2009 aus. Nachdem das erste Leistungsbegehren des Beschwerdeführers (VB 2) mit Verfügung vom 21. September 2011 (VB 14) abgewiesen worden war und der frü- heste Rentenbeginn (bei Anmeldung vom 16. Januar 2018) auf den 1. Juli 2018 fällt, ist hinsichtlich des Valideneinkommens auf die LSE-Ta- bellenlöhne (TA1) abzustellen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwer- deführer ungelernt ist und seine Erwerbsbiographie verschiedene Hilfsar- beitertätigkeiten umfasst (VB 82.5 S. 3; VB 110.2 S. 4), ist auf den Total- wert Männer im Kompetenzniveau 1, LSE 2018, abzustellen. 4.3. 4.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens kann, wenn wie vorliegend die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Er- werbstätigkeit ausgeübt hat, ebenfalls auf die LSE-Tabellenlöhne (LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Total Männer) abgestellt werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). 4.3.2. Ein – vorliegend nicht geltend gemachter - leidensbedingter Abzug (vgl. dazu BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]) ist aufgrund der eher geringen Einschränkungen des Profils (körperlich leichte Tätigkeit ohne Exposition mit Inhalationsnoxen, am besten mehrheitlich sitzend, aber nicht permanent stehend und mit der Möglichkeit, für einen Toiletten- gang die Arbeit für circa 30 bis 60 Minuten zu unterbrechen, wobei diese Unterbrechungen an sich bereits mit der Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus chirurgischer Sicht um 30 % Berücksichtigung fanden; VB 82.5) grundsätz- lich nicht angezeigt. Die weiteren zu berücksichtigenden Umstände Alter, Dienstjahre und Nationalität/Aufenthaltskategorie wirken sich nicht lohn- senkend aus (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 6.3, wonach Männer mit Niederlas- sungsbewilligung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer ver- dienen [LSE 2018, TA12]), aber mehr als den für die Invaliditätsbemessung herangezogenen Zentralwert [LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Total Männer]), weshalb sich insgesamt kein leidensbedingter Abzug vom Tabel- lenlohn rechtsfertigt. 4.4. Da für Validen- und Invalideneinkommen dieselbe Berechnungsbasis her- anzuziehen und ein leidensbedingter Abzug zu verneinen ist, ermittelt sich der IV-Grad mittels Prozentvergleich und beträgt 30 % (bei einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %). Ein rentenbegründender IV-Grad von - 10 - mindestens 40 % (Art. 28 IVG) wird nicht erreicht, weshalb die rentenab- lehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2021 zu bestä- tigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 5.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 5.3. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'450.00 festgesetzt. - 11 - Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'450.00 auszurichten. Zustellung an: den Beschwerdeführer (unentgeltlicher Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 12 - Aarau, 10. Februar 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Wirth