6.2. Mit Blick auf den unklaren Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verlauf seit dessen Rentenerhöhungsgesuch erübrigen sich ferner Ausführungen zum Beweiswert des ZIMB-Gutachtens vom 17. Februar 2017 (Beschwerde S. 9 ff.). 6.3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.