6. 6.1. Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als unvollständig und im Lichte der Untersuchungsmaxime (E. 4) als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2021 demzufolge ‒ wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt (Beschwerdeantrag 2, zweiter Satz) – aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).