Bei dieser Ausgangslage durfte die Beschwerdegegnerin nicht (weiterhin) auf das ZIMB-Gutachten vom 17. Februar 2017 abstellen (vgl. zur Aktualität eines Gutachtens Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2021 Urteil vom 25. Juni 2021 E. 3.2 mit Hinweisen) und ohne zusätzliche Abklärungen des medizinischen Sachverhalts über den Rentenanspruch ab dem Rentenerhöhungsgesuch bzw. ex nunc et pro futuro entscheiden. Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verlauf seit dessen Revisionsbegehren unter Einbezug der medizinischen Akten umfassend fachärztlich beurteilen zu lassen.