VB 150 S. 3]). Dr. med. C. empfahl der Beschwerdegegnerin hinsichtlich dieser Diagnosen bzw. der diesen zu Grunde liegenden Befunde, weitere Arztberichte abzuwarten bzw. anzufordern (vgl. etwa VB 151, VB 172) und ‒ im Zusammenhang mit der diagnostizierten B-Lymphozytose – bei den behandelnden Ärzten eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen, und formulierte entsprechende Zusatzfragen (vgl. RAD-Stellungnahme vom 5. August 2019 [VB 166]). In seiner Aktennotiz vom 27. Januar 2020 hielt er nochmals fest, dass diese Fragen beantwortet werden sollten (VB 172).