denn, der Beschwerdeführer würde darauf eine schwergradige und anhaltende psychische Reaktion zeigen. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (VB 143 S. 3). 5.3.3. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 15. Januar 2019 mit, im Rahmen weitergehender Untersuchungen habe eine neue Diagnose (Vaskulitis) gestellt werden müssen, welche in Abklärung sei, und machte geltend, es seien entgegen der Beurteilung des RAD weitere medizinische Abklärungen angezeigt. Ferner stellte er die Einreichung weiterer medizinischer Unterlagen in Aussicht (VB 149).