5.3. 5.3.1. Mit Einwandschreiben vom 30. November 2017 machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, die gutachterlichen Abklärungen seien mangelhaft, und brachte im Wesentlichen vor, es sei keine neuropsychologische Untersuchung erfolgt, mit welcher die geklagten Leistungsdefizite hätten objektiviert werden können und es fehle bezüglich des in der Kindheit erlittenen Schädel-Hirn-Traumas eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den diesbezüglich abweichenden fachärztlichen Beurteilungen. Zudem seien im Verlauf weitere gesundheitliche Probleme aufgetreten, die "weiterer Abklärungen und Begutachtung" bedürften (VB 124 S. 2 f.).