5. 5.1. Bei der Prüfung des Rentenanspruchs ab dem Gesuch des Beschwerdeführers um Rentenerhöhung bzw. des Rentenanspruchs ex nunc et pro futuro stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 14. Juli 2021 in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf das von ihr veranlasste ZIMB-Gutachten vom 17. Februar 2017. Darin stellten die Gutachter folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. VB 112 S. 73): " 1. Neurasthenie (ICD-10: F48.0)." Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen: