3. 3.1. Aus den Akten geht hervor, dass die Zusprache der halben Rente per 1. Dezember 2006 auf der Grundlage einer 60%igen Arbeitsfähigkeit (im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 80 %) des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Projektleiter erfolgt war (VB 49 S. 3). Dabei hatte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der asim vom 11. November 2009 gestützt, in welchem dem Beschwerdeführer aufgrund des aus der diagnostizierten neurasthenischen Symptomatik (VB 42 S. 31) resultierenden erhöhten Pausen- bzw. Erholungsbedarfs in der angestammten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit in diesem Umfang attestiert worden war (vgl. VB 42 S. 35).