In der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 193) begründete die Beschwerdegegnerin die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente im Wesentlichen damit, dass anlässlich der erstmaligen Rentenprüfung dem Beschwerdeführer gestützt auf das asim- Gutachten vom 11. November 2009 (VB 42) aufgrund einer neurasthenischen Symptomatik und damit aufgrund eines Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage eine Rente zugesprochen worden sei. Da die Arbeitsfähigkeit nicht in Anwendung der zum Zeitpunkt der Rentenzusprache geltenden "Foerster-Kriterien" beurteilt worden sei, seien die Verfügungen vom 5. März und 19. Mai 2010 zweifellos unrichtig im Sinne