1. 1.1. In der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 193) begründete die Beschwerdegegnerin die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente im Wesentlichen damit, dass anlässlich der erstmaligen Rentenprüfung dem Beschwerdeführer gestützt auf das asim- Gutachten vom 11. November 2009 (VB 42) aufgrund einer neurasthenischen Symptomatik und damit aufgrund eines Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage eine Rente zugesprochen worden sei.