2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Oktober 2021 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 verzichtete die Beigeladene auf die Einreichung einer Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: