Im Zuge ihrer daraufhin getroffenen Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) durch die Zentrum für Interdisziplinäre Begutachtungen AG (ZIMB), Schwyz, polydisziplinär begutachten. Nach Eingang des am 17. Februar 2017 erstatteten ZIMB-Gutachtens und Rücksprache mit dem RAD stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2017 in Aussicht, die Rente ‒ in Wiedererwägung ihrer Verfügungen vom 5. März und 19. Mai 2010 – auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufzuheben.