Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.400 / NB / ce Art. 24 Urteil vom 8. März 2022 Besetzung Oberrichterin Schircks Denzler, Vizepräsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Boss Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Nikolaus Tamm, Advokat, Rain 63, 5000 Aarau Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 14. Juli 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1968 geborene, zuletzt als Projektleiter tätig gewesene Beschwerde- führer meldete sich am 30. Juni 2007 wegen der Folgen eines am 30. De- zember 2005 erlittenen Unfalls bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen, in deren Rahmen sie unter an- derem die Akten der Unfallversicherung (Suva) beizog und eine polydiszip- linäre Begutachtung bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Basel, veranlasste (asim-Gutachten vom 11. November 2009). Mit Verfü- gungen vom 5. März und 19. Mai 2010 sprach sie dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2006 eine halbe Rente zu. Im Rahmen des Ende 2012 von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahrens wurde der Anspruch auf eine halbe Rente mit Mitteilung vom 3. Mai 2013 bestätigt. 1.2. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 machte der Beschwerdeführer eine er- hebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend und bean- tragte die Erhöhung der halben auf eine ganze Rente. Im Zuge ihrer da- raufhin getroffenen Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) durch die Zentrum für Interdisziplinäre Begutachtungen AG (ZIMB), Schwyz, polydisziplinär begutachten. Nach Eingang des am 17. Februar 2017 erstatteten ZIMB-Gutachtens und Rücksprache mit dem RAD stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2017 in Aus- sicht, die Rente ‒ in Wiedererwägung ihrer Verfügungen vom 5. März und 19. Mai 2010 – auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufzuheben. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen, in deren Rahmen sie wie- derholt Rücksprache mit dem RAD nahm, und verfügte schliesslich am 14. Juli 2021 entsprechend dem Vorbescheid vom 30. Oktober 2017. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. September 2021 Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei dem Be- schwerdeführer revisionsweise eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die bisherige halbe IV-Rente unverändert auszurich- ten. 2. Es sei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vor- nahme weiterer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen. -3- 3. Unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zulasten der Vorinstanz." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Oktober 2021 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdefüh- rers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ge- geben. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 verzichtete die Beigeladene auf die Einreichung einer Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. In der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2021 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 193) begründete die Beschwerdegegnerin die wiedererwägungs- weise Aufhebung der Rente im Wesentlichen damit, dass anlässlich der erstmaligen Rentenprüfung dem Beschwerdeführer gestützt auf das asim- Gutachten vom 11. November 2009 (VB 42) aufgrund einer neurastheni- schen Symptomatik und damit aufgrund eines Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage eine Rente zugesprochen worden sei. Da die Arbeitsfähigkeit nicht in Anwendung der zum Zeitpunkt der Ren- tenzusprache geltenden "Foerster-Kriterien" beurteilt worden sei, seien die Verfügungen vom 5. März und 19. Mai 2010 zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Zwar erfülle das ZIMB-Gutachten vom 17. Feb- ruar 2017 die Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Ex- pertise. Aus rechtlichen Gründen könne jedoch nicht auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden, da die funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten gesundheitlichen Störungen medizi- nisch anhand der Standardindikatoren nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten nachgewiesen werden kön- nen. Entsprechend bestehe inskünftig kein Anspruch mehr auf eine Invali- denrente (VB 193 S. 1 ff.). 1.2. Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass nicht ersichtlich und von der Beschwerdegegnerin auch nicht dargetan worden sei, weshalb die rentenzusprechenden Verfügungen vom 5. März und 19. Mai 2010, die gestützt auf das von der Beschwerde- gegnerin als beweiskräftig eingestufte asim-Gutachten vom 11. November 2009 ergangen seien, zweifellos unrichtig sein sollten (Beschwerde S. 5). -4- Ferner könne auf das Gutachten der ZIMB aufgrund diverser Mängel nicht abgestellt werden. Zudem seien seit der fraglichen Begutachtung "zahlrei- che neue gesundheitliche Probleme aufgetaucht". Die Beschwerdegegne- rin hätte im Übrigen schon deshalb weitere Abklärungen treffen müssen, weil sie (zumindest) die Diskussion der Standardindikatoren im Gutachten für nicht rechtsgenüglich befunden habe (Beschwerde S. 6 ff.). 1.3. Streitig ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügungen vom 5. März und 19. Mai 2010 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dessen Revisi- onsgesuch bzw. ex nunc et pro futuro mit angefochtener Verfügung vom 14. Juli 2021 (VB 193) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen des IVG vom 19. Juni 2020 (Wei- terentwicklung der IV) bzw. der IVV vom 3. November 2021 in Kraft getre- ten. Mit ihnen sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich des Invalidenver- sicherungsrechts geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Ver- fügung (vorliegend: 14. Juli 2021) eingetretenen Sachverhalt abstellt (vgl. BGE 147 V 308 E. 5.1 und 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, je mit Hinwei- sen), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2021 geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen anwendbar. Sie werden im Folgenden denn auch in dieser Fassung zitiert. Entsprechendes gilt für die auf den 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen des ATSG. 2.2. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann die Verwaltung jederzeit auf formell rechts- kräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiederer- wägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sach- verhalts (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1 mit Hinweis). 2.3. Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bezie- -5- hungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Be- stimmungen zugesprochen wurde. Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderli- chen Sorgfalt durchgeführt wurden. Hingegen scheidet die Annahme zwei- felloser Unrichtigkeit aus, soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchs- prüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2). 3. 3.1. Aus den Akten geht hervor, dass die Zusprache der halben Rente per 1. Dezember 2006 auf der Grundlage einer 60%igen Arbeitsfähigkeit (im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 80 %) des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Projektleiter erfolgt war (VB 49 S. 3). Dabei hatte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der asim vom 11. November 2009 gestützt, in welchem dem Beschwerdeführer aufgrund des aus der diagnostizierten neurasthenischen Symptomatik (VB 42 S. 31) resultierenden erhöhten Pausen- bzw. Erholungsbedarfs in der ange- stammten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit in diesem Umfang attestiert worden war (vgl. VB 42 S. 35). 3.2. Bei der Neurasthenie handelt es sich um ein mit einer anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung vergleichbares psychosomatisches Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 14) bzw. ein pathogenetisch-ätiologisch unkla- res syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grund- lage, weshalb bei der Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerde- führers nach der damals geltenden ‒ klaren und ständigen – Rechtspraxis gemäss BGE 130 V 352 die sog. "Foerster-Kriterien" zu prüfen gewesen wären. Da die Beschwerdegegnerin dies damals unterlassen hatte, erfolgte die wiedererwägungsweise Aufhebung der ‒ nach dem Gesagten qualifi- ziert unrichtigen – Verfügungen vom 5. März und 10. Mai 2010 zu Recht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_727/2016 vom 10. März 2017 E. 3). 4. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG). -6- 5. 5.1. Bei der Prüfung des Rentenanspruchs ab dem Gesuch des Beschwerde- führers um Rentenerhöhung bzw. des Rentenanspruchs ex nunc et pro fu- turo stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 14. Juli 2021 in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf das von ihr veranlasste ZIMB-Gutachten vom 17. Februar 2017. Darin stellten die Gutachter fol- gende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. VB 112 S. 73): " 1. Neurasthenie (ICD-10: F48.0)." Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen: " 2. Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit Schädelfraktur und Epiduralhä- matom am 17.04.1972 sowie zwei symptomatische epileptischen An- fällen - Aktuell ohne objektivierbare residuelle lateralisierende Zeichen für eine linksparietale Läsion. 3. Status nach axialem Stauchungstrauma bei heftigem Sturz auf Gesäss am 30.12.2005 - Aktuell ohne objektivierbare fokal-neurologische Ausfallsymptoma- tik. 4. Status nach HWS-Distorsion im Rahmen einer Heckauffahrkollision am 14.07.2008 - Aktuell ohne objektivierbare fokal-neurologische Ausfallsymptoma- tik. 5. Status nach ureteroskopischer Ostiumschlitzung wegen Ureterozele links am 19.08.2014. 6. Verdacht auf Colon irritabile. 7. Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73), akzentuierte Persönlichkeit mit anankastischen und hy- pochondrischen Zügen. 8. Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10: Z56)." Hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen der Befunde bzw. Diagnosen hielten die Gutachter zusammenfassend fest, am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich gegenüber der letzten polydisziplinären Be- gutachtung Ende 2009 (vgl. VB 42) nichts verändert. Der Beschwerdefüh- rer sei, wie zuletzt im asim-Gutachten vom 11. November 2009 attestiert, in der angestammten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig (Leistungsfähigkeit von 60 % in einem Pensum von 80 %). Eine optimal angepasste Tätigkeit sei ihm zu 70 % zumutbar. Es werde eine engmaschige ambulante Psychothe- rapie "zur Auflösung der neurotischen Anteile" empfohlen (VB 112 S. 86 f.). 5.2. RAD-Arzt Dr. med. C., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, kam in sei- ner Stellungnahme vom 9. März 2017 zum Schluss, dass auf das ZIMB- -7- Gutachten vom 17. Februar 2017 abgestellt werden könne. Eine therapeu- tische Auflage (regelmässige Psychotherapie) sei empfehlenswert (VB 115 S. 4). 5.3. 5.3.1. Mit Einwandschreiben vom 30. November 2017 machte der Beschwerde- führer unter anderem geltend, die gutachterlichen Abklärungen seien man- gelhaft, und brachte im Wesentlichen vor, es sei keine neuropsychologi- sche Untersuchung erfolgt, mit welcher die geklagten Leistungsdefizite hät- ten objektiviert werden können und es fehle bezüglich des in der Kindheit erlittenen Schädel-Hirn-Traumas eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den diesbezüglich abweichenden fachärztlichen Beurteilungen. Zudem seien im Verlauf weitere gesundheitliche Probleme aufgetreten, die "weite- rer Abklärungen und Begutachtung" bedürften (VB 124 S. 2 f.). Dem gleich- zeitig eingereichten Schreiben des Hausarztes vom 29. November 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer neben dem bisher bekannten Leiden wegen einer seit einigen Wochen anhaltenden Verschlechterung des Allgemeinzustands, unklaren Beinschmerzen und einem innerhalb ei- nes halben Jahres aufgetretenen, nicht gewollten Gewichtsverlust von acht Kilogramm in Abklärung stehe. Gemäss dem fraglichen Schreiben "wäre" der Beschwerdeführer aufgrund dieser neuen Situation "aktuell medizinisch theoretisch zu 100% arbeitsunfähig". Die laufenden Untersuchungen wür- den sicher bis Ende Februar 2018 andauern (VB 124 S. 4). Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer neben di- versen Arztberichten u.a. des Bauchzentrums des Spitals D., der Rehakli- nik E. und der HNO Praxis F. (VB 130 S. 3 ff.), eine bei Dr. med. G., Prak- tischer Arzt (gemäss Eintrag im Medizinalberuferegister [www.medre- gom.admin.ch, besucht am 8. März 2022]), N. GmbH, eingeholte "Neurolo- gische Beurteilung" vom 5. Februar 2018 (VB 130 S. 18 ff.) ein und brachte vor, das ZIMB-Gutachten vom 17. Februar 2017 sei "ungenügend, um die Restarbeitsfähigkeit zuverlässig und abschliessend zu beurteilen". Für eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bedürfe es eines längeren Arbeitsversuchs in einem Zentrum für Berufliche Abklärungen (ZBA), wes- halb er den Antrag stelle, einen solchen Arbeitsversuch zeitnah in die Wege zu leiten (VB 130 S. 1 f.). 5.3.2. RAD-Arzt Dr. med. C. hielt in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2018 fest, seit den gutachterlichen Untersuchungen im August 2016 sei es zu diversen medizinischen Ereignissen gekommen, die nicht in einen Zusam- menhang mit einer aktuelleren Hirnschädigung gestellt werden könnten und auch "per se kaum Einfluss auf eine Arbeitsfähigkeit in intellektueller Tätigkeit" hätten. Überhaupt würden sich seit 2008 keine Ereignisse finden, -8- welche das Hirn hätten schädigen können. Daher sei eine "erneute Neu- ropsychologie" auch nicht angezeigt gewesen. Gleiches gelte für die Au- genproblematik, hinsichtlich derer auf die früheren ophthalmologischen Un- tersuchungen verwiesen werde. Erwähnenswert seien neuerdings "ggf die Arthralgien, welche in einen Zusammenhang mit der chronischen Tonsillitis gestellt werden könnten". Der Gewichtsverlust habe bisher nicht in einen Zusammenhang mit einer chronisch-rheumatoiden oder gar malignen Er- krankung gestellt werden können. "All diese Berichte" würden somit noch keine medizinisch neu begründbare und längere Arbeitsunfähigkeit bele- gen. Die in der neurologischen Beurteilung vom 5. Februar 2018 dokumen- tierten Befunde würden "im angestammten Tätigkeitsbereich" keine Rolle spielen. Dr. med. G. unterstütze die These einer massgebenden Hirntrau- matisierung im Juli 2008 bzw. einer massgebenden Verschlimmerung der Traumatisierung im Kindesalter durch das neue Ereignis. Damit sei man wieder "in der altbekannten Diskussion um die Bedeutung des „Schleuder- traumas“, wozu es in der neurologischen Fachwelt ja unterschiedliche Po- sitionen [gebe]". Die von Dr. med. G. zitierten Studien würden sich auf den früheren Verlauf bzw. den Zehnjahresverlauf nach Schädel-Hirn-Trauma bei Kindern beziehen und im vorliegenden Fall "eigentlich gerade das Ge- genteil" belegen. Der Beschwerdeführer habe nämlich nach der Traumati- sierung im Alter von vier Jahren trotz initialer Schädigung ein erstaunliches Leistungspotential entwickelt. Eine Teilarbeitsunfähigkeit im gutachterlich attestierten Ausmass sei weiterhin nachvollziehbar. Es würden sich keine neuen Zusatzdiagnosen von Belang ergeben. Er empfehle die Einholung weiterer Arztberichte zum Ausschluss einer aktuellen entzündlich-rheuma- tischen Erkrankung bzw. von Komplikationen im Zusammenhang mit der Tonsillektomie (VB 132 S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin weitere Berichte ein (vgl. insbe- sondere Berichte des Spitals K. vom 24. und 30. Januar 2018 [VB 137 S. 14 ff.], ambulante Berichte des Universitätsspitals H. vom 1. Februar 2018 [Ambulante Innere Medizin, Medizinische Poliklinik; VB 137 S. 10 ff.] und vom 30. April 2018 [Hämatologie; VB 137 S. 1 ff.], Untersuchungs- bericht des Spitals D. vom 8. Mai 2018 [VB 137 S. 8 f.] sowie Sprech- stundenbericht der Rehaklinik E. vom 19. Juli 2018 [VB 141]) und legte sie dem RAD vor. In seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2018 führte Dr. med. C. aus, mit den in der Zwischenzeit eingegangenen Berichten sei nach wie vor nicht von einer neuen medizinischen Sachlage auszugehen. Allerdings "dürfte der hämatologische Laborbefund einer sogenannten «monoklonalen B-Lymphozytose» (MBL) für Bedenken und Unruhe sor- gen". Von einer hämatologischen Erkrankung sei aber aktuell keineswegs auszugehen. Die Gefahr einer zukünftigen leukämischen Entwicklung, wel- che selten sei, könne jedoch nicht ausgeschlossen werden. Für die aktuelle versicherungsmedizinische Beurteilung spiele dies keine Rolle, es sei -9- denn, der Beschwerdeführer würde darauf eine schwergradige und anhal- tende psychische Reaktion zeigen. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (VB 143 S. 3). 5.3.3. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 15. Januar 2019 mit, im Rahmen weitergehender Untersuchungen habe eine neue Diagnose (Vas- kulitis) gestellt werden müssen, welche in Abklärung sei, und machte gel- tend, es seien entgegen der Beurteilung des RAD weitere medizinische Abklärungen angezeigt. Ferner stellte er die Einreichung weiterer medizini- scher Unterlagen in Aussicht (VB 149). Nach Kenntnisnahme des in der Folge am 21. Januar 2019 vom Beschwer- deführer eingereichten Sprechstundenberichts des Universitätsspitals H., Ambulante Innere Medizin, Medizinische Klinik Poliklinik (Poliklinik), vom 28. Dezember 2018 (VB 150 S. 2 ff.) stellte Dr. med. C. fest, im Zusam- menhang mit der "postulierten Kleingefässvaskulitis" werde weder auf die konkreten Befundungen noch auf eine damit nachvollziehbar zusammen- hängende Symptomatik eingegangen. Es sei nicht klar, ob diese rückwir- kend oder aktuell von Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit sei. Die weiteren immunologischen Abklärungen seien abzuwarten (VB 151). In der Aktennotiz vom 5. August 2019 führte Dr. med. C. nach Kenntnis- nahme eines weiteren Verlaufsberichts der Poliklinik vom 9. April 2019 (VB 164 S. 2 ff.) aus, es handle sich zwar um auffällige Laborbefunde, die jedoch keinen oder nur geringfügigen Krankheitswert hätten. Er empfehle, der Poliklinik klärende Rückfragen zu stellen (VB 166). 5.3.4. Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über die aktuellen Behandlungen in diversen medizi- nischen Fachbereichen und gab die Namen der behandelnden Ärzte und der behandelnden Psychologin bekannt (VB 171). In seiner Aktennotiz vom 27. Januar 2020 hielt Dr. med. C. fest, die am 5. August 2019 formulierten Fragen seien von den aktuellen Behandlern zu beantworten. Die gesundheitlichen Aspekte, "was die psychischen und die neurologischen Faktoren" betreffe, seien aus seiner Sicht im ZIMB-Gutach- ten vom 17. Februar 2017 "zuletzt schlüssig abgehandelt" worden. Das Gutachten sei allerdings bald drei Jahre alt. Es müsste diesbezüglich von den Behandlern eine erhebliche Verschlechterung "gegenüber 2017 plau- sibel gemacht werden" (VB 172). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte ein (neu- rologischer Untersuchungsbericht von Dr. med. I., Facharzt für Neurologie, in Q. vom 27. Juli 2018 [VB 182 S. 3 ff.] und [korrigierter] Verlaufsbericht - 10 - der Klinik J. vom 12. Januar 2021 [VB 186 S. 2 f.]) und konsultierte darauf- hin erneut den RAD. In seiner Aktennotiz vom 13. Juli 2021 (VB 192) kam Dr. med. C. zum Schluss, den "Fachberichten aus der Uniklinik H. folgend" handle es sich um einen "reinen «Laborbefund» mit zudem bisher sehr stabilem Verlauf". Die Untersuchungsresultate würden alle gegen eine symptomatische Blu- terkrankung sprechen. Die Fatigue sei "vorbestehend" und im Rahmen der stattgefundenen Abklärungen bereits gewürdigt worden (VB 192). 5.4. 5.4.1. Massgebend ist der Gesundheitszustand, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verfügung (vorliegend die Verfügung vom 14. Juli 2021 [VB 193]) präsentiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 5.3 mit Hinweisen). Der Verlauf der gesundheitlichen Beschwerden für die Zeit nach Erstattung des polydisziplinären ZIMB-Gutachtens vom 17. Februar 2017 wurde von RAD-Arzt Dr. med. C. wiederholt beurteilt. Da- bei hat dieser den Beschwerdeführer nie persönlich untersucht, sondern stützte sich in seinen Stellungnahmen jeweils auf die vorstehend aufgeführ- ten medizinischen Berichte, womit es sich um Aktenbeurteilungen handelt (zum Beweiswert reiner Aktenbeurteilungen des RAD vgl. Urteil des Bun- desgerichts 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4 mit Hinweisen). In den zur Beurteilung des weiteren Verlaufs in dieser Zeitspanne heran- gezogenen medizinischen Berichten dokumentierten die behandelnden Ärzte auch bisher unbekannte Befunde bzw. zunehmende gesundheitliche Beschwerden, die teilweise operativ behandelt werden mussten und/oder weiterführende Abklärungen notwendig machten (vgl. etwa VB 124 S. 4; VB 137 S. 2, S. 14 f.; VB 155 S. 5; VB 169 S. 3). In deren Rahmen stellten die Ärzte des Universitätsspitals H. u.a. die (neuen) Diagnosen einer Mo- noklonalen B-Lymphozytose (Bericht des Universitätsspitals H., Hämatolo- gie, vom 30. April 2018 [VB 137 S. 1]) und einer immunkomplexbedingten Kleingefässvaskulitis (Bericht des Universitätsspitals H., Ambulante Innere Medizin, vom 28. Dezember 2018 [VB 150 S. 3]). Dr. med. C. empfahl der Beschwerdegegnerin hinsichtlich dieser Diagnosen bzw. der diesen zu Grunde liegenden Befunde, weitere Arztberichte abzuwarten bzw. anzufor- dern (vgl. etwa VB 151, VB 172) und ‒ im Zusammenhang mit der diagnos- tizierten B-Lymphozytose – bei den behandelnden Ärzten eine Stellung- nahme zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen, und formu- lierte entsprechende Zusatzfragen (vgl. RAD-Stellungnahme vom 5. Au- gust 2019 [VB 166]). In seiner Aktennotiz vom 27. Januar 2020 hielt er nochmals fest, dass diese Fragen beantwortet werden sollten (VB 172). Die Fragen blieben in der Folge indessen trotz wiederholter Aufforderung un- beantwortet (vgl. VB 169 S. 1; VB 176). Dennoch verneinte Dr. med. C., - 11 - ohne weitere entsprechende Abklärungen getätigt zu haben, in seiner Stel- lungnahme vom 13. Juli 2021 gestützt auf die von ihm bereits zuvor gewür- digten Berichte der "Med. Poliklinik H., zuletzt vom 9.4.2019" ‒ zumindest implizit – die Frage der Beschwerdegegnerin, ob eine hämatologisch begründbare "Fatigue" vorliege. Aus welchen Gründen er dies auch ohne die zuvor wiederholt für notwendig befundene Stellungnahme der behan- delnden Ärzte des Universitätsspitals H. zu beurteilen vermochte, wird von ihm nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. In der Stellungnahme vom 13. Juli 2021 wurden zudem weder die von der Beschwerdegegnerin bei Dr. med. I. und bei der Klinik J. eingeholten Berichte (vgl. neurologischer Untersuchungsbericht vom 27. Juli 2018 [VB 182 S. 3 ff.] und Verlaufsbe- richt der Klinik J. vom 12. Januar 2021 [VB 186 S. 2 f.]) aufgeführt noch setzte sich Dr. med. C. mit deren Inhalt auseinander (vgl. VB 192). Aus dem Verlaufsbericht der Klinik J. vom 12. Januar 2021 geht indessen unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 eine psy- chotherapeutische Behandlung in Anspruch nehme und unter einer Anpas- sungsstörung (ICD-10: F43.2) leide, welche die Arbeitsfähigkeit beein- flusse (VB 186 S. 2 f.). 5.4.2. Gemäss den nach Erstattung des ZIMB-Gutachtens vom 17. Februar 2017 zu den Akten genommenen medizinischen Berichten wurden – wie gese- hen – beim Beschwerdeführer diverse neue somatische Leiden (fach-)ärzt- lich festgestellt. Ferner wurde bestätigt, dass er eine psychotherapeutische Behandlung aufgenommen habe. Es bestehen somit konkrete Hinweise auf eine nachträglich eingetretene massgebliche Verschlechterung des Ge- sundheitszustands des Beschwerdeführers, weshalb das ZIMB-Gutachten vom 17. Februar 2017 zur Beurteilung des Rentenanspruchs ex nunc et pro futuro bzw. ab Rentenerhöhungsgesuch keine verlässliche Entscheid- grundlage darstellt. Die nach Erstattung des ZIMB-Gutachtens erstellten medizinischen Be- richte sind bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers wenig aufschlussreich. Die untersuchenden respektive behandelnden Ärzte nahmen hierzu ‒ wenn überhaupt – nicht differenziert Stellung. Angesichts des in verschiedener Hinsicht beeinträchtigten Gesundheitszu- stands des Beschwerdeführers lassen aber auch die nicht auf persönlichen Untersuchungen beruhenden Aktenbeurteilungen von Dr. med. C. keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf seit dem am 28. Ok- tober 2015 gestellten Gesuch um Rentenerhöhung (VB 74) zu. Einerseits wurden darin nicht sämtliche medizinischen Unterlagen gewürdigt und ent- hielten diese auch nicht alle für eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfä- higkeit erforderlichen Angaben. Andererseits verfügt Dr. med. C. als Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin nicht über die nötigen fachärztlichen - 12 - Qualifikationen, um sämtliche vorliegend zur Diskussion stehende Gesund- heitsbeeinträchtigungen bzw. deren funktionellen Auswirkungen zuverläs- sig beurteilen zu können. Bei dieser Ausgangslage durfte die Beschwerdegegnerin nicht (weiterhin) auf das ZIMB-Gutachten vom 17. Februar 2017 abstellen (vgl. zur Aktuali- tät eines Gutachtens Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2021 Urteil vom 25. Juni 2021 E. 3.2 mit Hinweisen) und ohne zusätzliche Abklärungen des medizinischen Sachverhalts über den Rentenanspruch ab dem Rentener- höhungsgesuch bzw. ex nunc et pro futuro entscheiden. Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verlauf seit dessen Revisionsbegehren unter Einbezug der medizinischen Akten umfassend fachärztlich beurteilen zu lassen. 6. 6.1. Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als unvoll- ständig und im Lichte der Untersuchungsmaxime (E. 4) als nicht rechts- genüglich abgeklärt. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2021 demzu- folge ‒ wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt (Beschwerdean- trag 2, zweiter Satz) – aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). 6.2. Mit Blick auf den unklaren Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verlauf seit dessen Rentenerhöhungsgesuch erübrigen sich ferner Ausfüh- rungen zum Beweiswert des ZIMB-Gutachtens vom 17. Februar 2017 (Be- schwerde S. 9 ff.). 6.3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.4. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). - 13 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. Juli 2021 aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 14 - Aarau, 8. März 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Schircks Denzler Boss