5.5. Aufgrund des Gesagten lässt sich gestützt auf die vorhandenen Akten nicht zuverlässig beurteilen, inwieweit die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behinderung der nicht altersentsprechenden Dritthilfe in den relevanten Bereichen bedarf und in welchem zeitlichen Ausmass sie invaliditätsbedingt einen Mehrbedarf an Betreuung aufweist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese fundiert abkläre, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin aufgrund deren gesundheitlichen Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht altersentsprechender direkter und/oder indirekter Dritthilfe und der invaliditätsbedingten Betreuung bedarf.