In ihrem Bericht vom 16. Juli 2021 führte sie dann aus, dass trotz entsprechender Behandlung weiterhin eine erhebliche Ein- und Durchschlafstörung bestehe (VB 288 S. 3). Am 8. Juli 2021 hielt sie schliesslich fest, dass eine leichte Verbesserung eingetreten sei und die Beschwerdeführerin bei einer längeren Abwesenheit des Vaters vorübergehend durchgeschlafen habe (VB 290 S. 3). Die Feststellung der Abklärungsperson, wonach eine Schlafproblematik in - 10 -