5.4. Im Arztbericht vom 19. März 2021 attestierte Dr. med. L., Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, der Beschwerdeführerin noch vor Verfügungserlass eine Ein- und Durchschlafstörung, welche nicht altersentsprechend sei, und wies darauf hin, dass Schlafstörungen bei Kindern mit einer zerebralen Erkrankung gehäuft vorkämen (VB 256 S. 5). In ihrem Bericht vom 16. Juli 2021 führte sie dann aus, dass trotz entsprechender Behandlung weiterhin eine erhebliche Ein- und Durchschlafstörung bestehe (VB 288 S. 3).