5.3. Die "Maximalwerte" von KSIH Anhang IV sollen eine Orientierung für den Regelfall darstellen, um die Gleichbehandlung der Versicherten zu gewährleisten. Eine rechtsgleiche Behandlung hat allerdings nur dort zu erfolgen, wo auch gleichartige Verhältnisse vorliegen, nicht aber bei sachverhaltlichen Unterschieden. Wenn die "Maximalwerte" ohne Auseinandersetzung mit der konkreten Situation angewendet werden, bedeutet dies letztlich eine absolute Geltung der Werte, wofür keine gesetzliche Grundlage besteht.