Die Beschwerdeführerin könne jedoch nicht alleine einschlafen und sie könne auch nicht durchschlafen. Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen gehe jedoch keine Schlafproblematik hervor (VB 279 S. 2) Die Beschwerdeführerin rügt, der zeitliche Bedarf an Hilfestellungen in den einzelnen Lebensverrichtungen sei zu niedrig bemessen und der Bedarf an Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" zu Unrecht verneint worden; zudem sei sie – entgegen den entsprechenden Ausführungen im Abklärungsbericht – dauernd auf persönliche Überwachung angewiesen (Beschwerde S. 4 ff.).