vgl. VB 279 S. 6). Dabei stützte sie sich auf den Bericht vom 30. Juni 2021 betreffend die am 5. Februar 2021 telefonisch durchgeführte Abklärung der Hilflosigkeit und des Betreuungsaufwands (VB 279). Darin hielt die zuständige Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin sei in sämtlichen relevanten Lebensverrichtungen ausser dem "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" regelmässig auf Dritthilfe angewiesen (VB 279 S. 6). Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, alle Positionswechsel selbständig auszuführen; sie sei ein aktives Kind, dass gehen, rennen und klettern könne. Die Beschwerdeführerin könne jedoch nicht alleine einschlafen und sie könne auch nicht durchschlafen.