3. Die Beschwerdeführerin lebt zu Hause bei ihren Eltern und besucht eine Sonderschule (VB 279). Ausgehend von dieser Situation gelangte die Beschwerdegegnerin im Rahmen des anfangs 2020 initiierten Revisionsverfahrens nach Abschluss des Einwandverfahrens zum Schluss, dass (weiterhin) Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades sowie zusätzlich neu auf einen Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von fünf Stunden und 37 Minuten bestehe (VB 284; vgl. VB 279 S. 6).