Beim Intensivpflegezuschlag gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu ermitteln. Dazu dienen die Anhänge III und IV des KSIH (Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen sowie Maximalwerte und altersentsprechende Hilfe).