Stand vom 1. Januar 2021). Das Vorliegen eines Revisionsgrundes ist, nur schon aufgrund des Umstands, dass bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bzw. des Betreuungsbedarfs von Minderjährigen der Hilfs- bzw. Betreuungsbedarf der versicherten Person mit dem entsprechenden Bedarf nicht behinderter Minderjähriger gleichen Alters zu vergleichen ist (vgl. E. 2.3.4 und E. 2.4.1) und die Beschwerdeführerin, als ihr Anspruch letztmals geprüft wurde, wesentlich jünger war, zu Recht unbestritten. -4-