1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Erhöhung der Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades auf eine solche wegen Hilflosigkeit schweren Grades und auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsmehraufwand von mehr als vier Stunden pro Tag hat.