Im Rahmen einer im Februar 2020 von Amtes wegen eingeleiteten Revision stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 29. März 2021 die Gewährung einer Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades und die Verneinung eines Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag in Aussicht. Nach erfolgtem Einwand nahm die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vor, hielt Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und anerkannte mit Verfügung vom 12. Juli 2021 zusätzlich zum Anspruch (weiterhin) auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades rückwirkend ab dem 1. Februar 2020