(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1.3; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.3; 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6.2). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3. August 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen.