137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Im Rahmen der weiteren Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin zudem allenfalls die näheren Umstände des geltend gemachten Ereignisses zu prüfen haben, denn der Beschwerdeführer machte unterschiedliche Angaben bezüglich des Unfallzeitpunkts, und der erstbehandelnde Arzt notierte unter dem 9. Juli 2020 "seit 2-3 w Beginn Handgelenk-SZ rechts evtl. durch Umbauarbeiten neue Wohnung, retrospektiv multiple kleine Distorsionstraumata erstmalig 01.05.20 […]" (VB 31).