2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht ein. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 75 ff.; Beschwerdebeilage 3). Der Beschwerdeführer bemängelt unter anderem eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Beschwerde S. 10).