1. Der 1983 geborene Beschwerdeführer ist seit Mai 2020 als Mitarbeiter im Facility Management bei der Bank B., Zweigniederlassung Q., angestellt und in dieser Funktion bei der Beschwerdegegnerin gegen Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 23. Juli 2020 verletzte er sich am rechten Handgelenk (Schadendatum: 4. Juli 2020). Nachdem die Beschwerdegegnerin Abklärungen getätigt und unter anderem zwei vertrauensärztliche Beurteilungen eingeholt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 9. Juni 2021 bzw. Einspracheentscheid vom 3. August 2021 ihre Leistungspflicht "für die nicht unfallkausalen Handgelenksbeschwerden".