Dabei wird sie im Rahmen ihrer Abklärungen auch zu prüfen haben, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin, wäre sie gesund, einer Erwerbstätigkeit nachginge und in welchem Umfang sie im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. So hat die Beschwerdeführerin wiederholt kundgetan, aufgrund von Haushalts- und (Kinder-) Betreuungsaufgaben nur in einem Pensum von 50-60 % arbeiten zu wollen (vgl. VB 84 S. 2, VB 138 S. 1, VB 139 S. 1, VB 152 S. 1).