als nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb sich der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilen lässt. Bei diesem Ergebnis kann sich die Beschwerdegegnerin nicht auf die Rechtsprechung berufen, wonach der Rentenentscheid – entgegen dem Prinzip "Eingliederung vor Rente" – unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden kann, wenn ein Rentenanspruch durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund eines bereits jetzt nicht gegebenen rentenbegründenden Invaliditätsgrades nicht mehr beeinflusst werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_691/2015 vom 11. Februar 2016 E. 4