C. äusserte denn auch Zweifel, ob ein Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt gefunden werden könne (vgl. VB 194 S. 1). Sie wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im zweiten Arbeitsmarkt oder in einem Nischenarbeitsplatz allenfalls besser aufgehoben wäre (vgl. VB 173 S. 1) und eine Arbeitsstelle im zweiten Arbeitsmarkt "von Beginn weg mitgedacht, gesucht und besetzt" werden solle (vgl. VB 198 S. 3). Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführerin über eine Arbeitsfähigkeit verfügt, die (allenfalls nach Durchführung weiterer Eingliederungsmassnahmen) auf dem ersten Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwertbar - 12 -